Gerichtsurteil zur „Scheinminderjährigkeit“

Rechtsanwalt Udo Vetter hat heute darauf hingewiesen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden hat, dass eine „Scheinminderjährigkeit“ bei Erotikangeboten weder strafbar ist, noch aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) abgeleitet werden kann.

Scheinminderjährigkeit bezeichnet die Tatsache, dass ein/e DarstellerIn trotz Erreichen der Volljährigkeit als jünger (und damit minderjährig) eingeschätzt wird. D.h. im Klartext, dass sich jede/r strafbar machen würde, der pornographische oder erotische Bilder besitzt, die scheinbar minderjährige DarstellerInnen zeigt, unerheblich wie alt sie wirklich sind!

Die gesetzlichen Grundlagen wurden im November 2008 gelegt und werden sehr ausführlich im Blog von Karl Weiss dargestellt und diskutiert (Anm.: „Public-Domain“-Beispiele von Nudisten-Photos zur Veranschaulichung enthalten – NSFW!).

Im Jahr 2009 veröffentlichte die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) einen gutachtlichen Kritierienkatalog zur Scheinminderjährigkeit im Rahmen des Strafverbots der Jugendpornographie. Darin werden Auszüge des Gesetzentwurfs des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates der EU vom Dez 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie wiedergegeben, wonach bspw. ein Kinde „jede Person unter achtzehn Jahren“ ist (Art. 1 a) und unter Kinderpornographie u.a. auch pornographische Darstellungen „von echten Personen mit kindlichem Erscheinungsbild“ (Art. 1 b ii) bzw. „von realistisch dargestellten, nicht echten Kindern“ (Art. 1 b iii) subsummiert wird (S. 4). In dem Bericht wird Scheiminderjährigkeit folgendermaßen definiert:

Scheinminderjährig sind Darstellerinnen und Darsteller in pornographischen Medien, wenn sie aus Sicht eines objektiven, verständigen Betrachters nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und nach der Art und Weise der Inszenierung den Gesamteindruck einer minderjährigen Person (unter 18 Jahren) erwecken; das tatsächliche Alter ist insoweit unerheblich.

Nach dem Gutachten sind folgende „Kriterien zur Prüfung des Verdachtes auf Minderjährigkeit“ (S. 10-13) zu überprüfen:

1. Körperliche Merkmale

  • Gesichtsproportionen („relativ rundliches Gesicht“, „relativ große Augen“, „relativ kleine Nase (Stupsnase)“ etc.)
  • Körperproportionen
  • Geschlechtsmerkmale (Brustentwicklung, Genitalentwicklung, Körperbehaarung etc.)

2. Ausstattungsmerkmale mit Personenbezug

  • Gestalterische Merkmale („Zöpfe, angeschminkte Sommersprossen oder ‚rote Bäckchen‘ auf den Wangen, Zahnspange, Lutscher, Schnuller, Zuckerstange, Puppen“ etc.)
  • Bekleidung (z.B. Schuluniformen)
  • Habitus und Sprache („übertrieben pubertierendes Verhalten; schüchterne Zaghaftigkeit bei sexuellen Handlungen“ etc.)
  • Schriftlich oder verbale Hinweise (z.B. „Seventeen“, „17“, „Teen“)
  • Rollenzuweisung (z.B. Kinderrolle, Schülerolle)

3. Ausstattungsmerkmale ohne Personenbezug

  • Szenarische Ausgestaltung des Drehortes (z.B. Schule, Jugendzentrum, Unterricht u.v.a.m.)
  • Schriftliche und verbale Hinweise (z.B. „Nach der Schule…“)
  • Verwendung von jugendtypischen Accessoires im Bildhintergrund (Poster, Spielzeug, Puppen etc.)
  • Akustische Inszenierung

Wenn während des Überprüfungsprozesses der körperlichen Merkmale Zweifel nicht ausgeräumt werden können, so werden die Ausstattungsmerkmale mit Personenbezug und ggf. dann noch Ausstattungsmerkmale ohne Personenbezug untersucht.

Nach diesen Kriterien dürfte es viele „Scheinminderjährige“ in Pornos geben, denn es wird klar, dass diese Kritieren alles andere als „objektiv“ und „verständig“ sind. Hiermit werden klare Grenzen verwischt, sodass sich eine rechtliche Absicherung für ProduzentInnen, AnbieterInnen und KonsumentInnen kaum noch aufrecht halten lässt. Der Vertrieb bzw. Besitz von legalem Material wird zunehmend in eine Grauzone verlagert, welche „nach allgemeiner Lebenserfahrung“ (S. 9) bzw. „bereits vorhandene medizinische Erkenntnisse über Entwicklungsstadien und Ausprägungen“ (ebd.) vermeintlich objektiviert festgestellt werden soll.

Das Bayerische VGH entschied, dass es „auch keine Täuschung über das Alter [sei], wenn die Darsteller als jung inszeniert würden.“ Allerdings ist dabei eine Kennzeichnung, dass die DarstellerInnen nicht minderjährig sind, notwendig. In einem Kommentar stellt Udo Vetter aber noch einmal klar, dass dieses Urteil lediglich Auswirkungen auf Softcore-Erotik haben wird, jedoch nicht auf sog. Jugendpornographie.